
Unwirksamkeit von Generalvollmachten bei Anmeldungen zum Gesellschaftsregister – Handlungsbedarf für Immobiliengesellschaften
Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13.01.2025 – 1 W 14/24
Seit Schaffung des Personengesellschaftsregisters sind immobilienbesitzende Gesellschaften bürgerlichen Rechts („GbR“) verpflichtet, sich in das Register einzutragen und den Rechtsformzusatz der eingetragenen GbR („eGbR“) zu tragen, soweit über bestimmte Rechte der GbR verfügt werden soll. Dies betrifft insbesondere den An- und Verkauf von Immobilien. Bei der Eintragung der bisherigen GbR ins Register müssen die Gesellschafter diese anmelden und dabei die Versicherung abgeben, dass die Gesellschaft nicht bereits im Handels- oder im Partnerschaftsregister eingetragen ist.
Nunmehr hatte das OLG hatte als Beschwerdegericht über die Frage zu entscheiden, ob das Registergericht zu Recht die Vorlage einer höchstpersönlichen Versicherung der Gesellschafter gemäß § 707 Abs. 2 Nr. 4 BGB verlangt hatte. Hintergrund war, dass ein Urkundsnotar die Neueintragung einer GbR beim Registergericht beantragt hatte. Hierbei stützte sich der Antrag auf die Erklärungen des Vaters der beiden Gesellschafter, der dabei aufgrund notariell beurkundeter Generalvollmachten seiner Söhne handelte. Das Registergericht beanstandete per Zwischenverfügung, dass die Versicherung nach § 707 Abs. 2 Nr. 4 BGB nur höchstpersönlich und nicht durch einen Vertreter abgeben werden könnte.
Diese Rechtsmeinung hat das OLG im Ergebnis aufrechterhalten. Zwar lasse sich das Erfordernis einer höchstpersönlichen Erklärung und damit der Ausschluss einer Stellvertretung nicht dem Wortlaut entnehmen, jedoch spräche der Gesamtzusammenhang des § 707 Abs. 1 BGB dafür, dass neben der Anmeldung auch die Versicherung nur durch die Gesellschafter erfolgen könne. Ob eine Stellvertretung grundsätzlich und in jedem Fall ausgeschlossen sei, hat das OLG nicht entschieden. Lediglich für den Fall einer unbestimmten Generalvollmacht soll dies nicht ausreichend sein, da sich die Vollmacht ausdrücklich auf die abzugebende Erklärung nebst Versicherung erstrecken muss.
Ob sich diese Rechtsprechung durchsetzen wird, ist fraglich – jedoch besteht, gerade im Einzugsbereich der Registergerichte des OLG Karlsruhe, nunmehr dringender Handlungsbedarf, da nicht anzunehmen ist, dass die bereits erteilten Generalvollmachten explizit die Vertretung bei höchstpersönlichen, registerrechtlichen Handlungen der Gesellschafter einschließen. Vor dem Hintergrund derzeit noch nicht eingetragener, immobilienbesitzender GbR ist demnach anzuraten, schnellstmöglich die bestehenden Vollmachten zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten. Anderenfalls droht im Falle einer dauerhaften Verhinderung eines Gesellschafters durch Geschäftsunfähigkeit oder Krankheit die Handlungsunfähigkeit der GbR und der dauerhaften Bindung von Immobilienvermögen.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Prüfung Ihrer bestehenden Vollmachten und helfen Ihnen bei der Sicherung der Handlungsfähigkeit Ihrer Gesellschaft.
Tätigkeitsfelder von Victor Diesinger
- Unternehmen und Unternehmer, Internationales