Auskunftspflicht der Banken gestützt auf das Datenschutzgesetz

 

Wie die NZZ in ihrer Ausgabe vom 21. April 2012 berichtete, hat das Bundesgericht in einem wegweisenden Entscheid (BGE 4A_688/2011 vom
17. April 2012) festgehalten, dass eine Bank einem Kunden auf Anfrage hin Auskunft über sämtliche den Kunden betreffenden bankinternen Personendaten erteilen muss. Das Bundesgericht stützt diesen Auskunftsanspruch auf das Datenschutzgesetz.

In der zu beurteilenden Angelegenheit hatten die Bankkunden geltend gemacht, die Bank habe ohne Instruktionen spekulative Optionsgeschäfte abgewickelt, wobei ein Schaden von ca. CHF 1 Mio. entstanden sei. Die Bank ihrerseits erklärte, aus internen Aufzeichnungen, welche sie nicht aushändigen wollte, sei ersichtlich, dass die Kunden die entsprechenden Instruktionen erteilt hätten. Das Bundesgericht kam zum Ergebnis, dass die Bankkunden gestützt auf das Datenschutzgesetz ein umfassendes Auskunftsrecht besitzen, dies jedenfalls soweit die Bank keine schützenswerten Interessen zur Auskunftsverweigerung geltend machen könne. Die Argumentation der Bank, die Kunden würden sich rechtsmissbräuchlich auf das Datenschutzgesetz berufen, sie würden rein finanzielle Interessen verfolgen und es gehe ihnen um eine reine Fishing-Expedition, wurde vom Bundesgericht wie auch von der Vorinstanz, nicht geschützt. Vielmehr erklärte das Bundesgericht, dass das Auskunftsrecht nach Datenschutzgesetz auch ohne Interessennachweis ausgeübt werden kann und nicht datenschutzrechtlich motiviert sein muss, sondern auch rein finanzielle Interessen in Frage kommen.

Dieser neue Bundesgerichtsentscheid stellt klar, dass die Pflicht der Bank zur Transparenz gegenüber ihren Kunden sehr weit reicht. Die schriftliche Begründung des Urteils steht noch aus.

Dr. Beat Eisner