Einseitige Widerrufbarkeit von erbvertraglichen Anordnungen

 

Im Gegensatz zu testamentarischen Anordnungen, welche stets vom Testator einseitig widerrufen werden können, sind Anordnungen in Erbverträgen wie der Wortbestandteil "Vertrag" bereits zeigt, grundsätzlich nur mit Zustimmung des Vertragspartners widerrufbar.

Einseitig können Anordnungen in Erbverträgen widerrufen werden, wenn die Anordnung eine testamentarische Anordnung ist. Ein gesamter Erbvertrag kann zudem unter gewissen Voraussetzungen einseitig aufgelöst werden.

1. Testamentarische Anordnungen in Erbverträgen

  • a) Anordnungen in Erbverträgen können testamentarischen und damit einseitig widerruflichen Charakter haben, weil sie von Gesetzes wegen nur in Testamentsform angeordnet werden können. Die bekannteste diesbezügliche Anordnung ist die Willensvollstreckereinsetzung, welche von Gesetzes wegen stets eine testamentarische Anordnung darstellt. Weitere zwingend widerrufliche Anordnungen, weil sie von Gesetzes wegen nur in Testamentsform möglich sind, sind die Enterbung sowie die Kindsanerkennung.
  • b) Anordnungen in Erbverträgen können auch deshalb einseitig widerruflich sein, weil sie von den Vertragsparteien ausdrücklich als testamentarische und somit einseitig widerrufliche Anordnungen bezeichnet worden sind. So kann etwa bei einem Erbvertrag zwischen Ehegatten für das Versterben des zweiten Ehegatten festgehalten werden, wer Erbe sein soll, dies aber ausdrücklich vom überlebenden Ehegatten einseitig abgeändert werden darf.
  • c) Nebst diesen beiden klaren Kategorien ist es auch möglich, dass Anordnungen in Erbverträgen einseitig widerrufen werden können, wenn aus der Anordnung als solcher bzw. aus dem gesamten Vertrag durch Auslegung geschlossen werden kann, dass die die Anordnung widerrufende Vertragspartei dazu ermächtigt ist. Das Bundesgericht hat im Entscheid BGE 133 III 406 entschieden, dass bei einem Erbvertrag zwischen Ehegatten, bei dem beim Versterben des zweiten Ehegatten nur die Verwandten des zweitversterbenden Ehegatten als Erben genannt sind, dies allein im Interesse des weitversterbenden Ehegatten liegt und daher von ihm einseitig widerrufen werden kann, auch wenn diese Anordnung in einem Erbvertrag festgehalten ist. Selbstverständlich wäre dies nicht möglich, falls im Erbvertrag ausdrücklich festgehalten würde, dass die Anordnung unwiderruflich ist.

2. Einseitige Auflösung des Vertrages

  • Eine Vertragspartei kann den Erbvertrag auch einseitig auflösen, wenn entweder ein Enterbungsgrund gegen den aus dem Erbvertrag Begünstigten vorliegt (Art. 513 Abs. 2 ZGB), wenn die versprochene Gegenleistung nicht erbracht wird (Art. 514 ZGB) oder im Falle, dass der Vertrag mit einem Willensmangel behaftet ist (Art. 469 ZGB).
    Das Vorliegen eines solchen Grundes dürfte in der Praxis allerdings selten vorkommen.

Lenz Caemmerer

Dr. Martin Lenz

24. August 2009