Steuerlich anerkannte Zinssätze 2017 für Vorschüsse oder Darlehen in Schweizer Franken und in Fremdwährungen

 

Am 13. und 14. Februar 2017 publizierte die Eidgenössische Steuerverwaltung (EStV) die Rundschreiben „Steuerlich anerkannte Zinssätze 2017 für Vorschüsse oder Darlehen in Schweizer Franken“ und „Steuerlich anerkannte Zinssätze 2017 für Vorschüsse oder Darlehen in Fremdwährungen“. Diese haben für die Verzinsung von Darlehen zwischen Gesellschaft, Beteiligten und diesen nahestehenden Dritten seit dem 1. Januar 2017 Gültigkeit.

Darlehen und Vorschüsse einer Gesellschaft an bzw. von ihren Beteiligten und diesen nahestehenden Dritten sind grundsätzlich angemessen zu verzinsen. Eine fehlende oder ungenügende Verzinsung einer Darlehensforderung stellt steuerlich eine geldwerte Leistung des Gläubigers (Gesellschaft) an den Schuldner (Beteiligte) dar. Dasselbe gilt für übersetzte Darlehenszinszahlungen der Gesellschaft an die Beteiligten.

Geldwerte Leistungen unterliegen der Verrechnungssteuer von 35 % und sind innert 30 Tagen seit Leistung unaufgefordert der EStV zu deklarieren (Formular 102). Die Verrechnungssteuer ist im selben Zeitraum von der leistenden Person (Gesellschaft) an die EStV abzuführen. Ab dem 30. Tag nach Entstehung der Verrechnungssteuerschuld ist Verzugszins von 5 % p.a. geschuldet.

Die gleichen Kriterien gelten auch bei der direkten Bundessteuer (und den kantonalen Steuern) für die Berechnung der geldwerten Leistungen von Kapitalgesellschaften und von Genossenschaften.

1. Vorschüsse oder Darlehen in Schweizer Franken

Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verzinsung von (i) Darlehen einer Gesellschaft an ihre Beteiligten oder von (ii) Darlehen von den Beteiligten an die Gesellschaft stellt die EStV seit dem 1. Januar 2017 auf folgende Zinssätze ab:

1.1. Darlehen der Gesellschaft an die Beteiligten (Schuldner)

Der von der EStV geforderte Mindestzinssatz richtet sich nach der Finanzierungsquelle des Darlehens:

a) Bei eigenfinanzierten Darlehen der Gesellschaft an den Aktionär oder an diesem nahestehende Personen beträgt der Mindestzinssatz unverändert 0.25 %.

b) Bei fremdfinanzierten Darlehen entspricht der Mindestzinssatz unverändert den Selbstkosten zuzüglich eines Zuschlags von 0.25 % bis 0.5 %, mindestens aber 0.25 %. Die Höhe des Zuschlags richtet sich nach der Darlehenssumme. Bis und mit CHF 10 Mio. beträgt der Zuschlag 0.25 %, für höhere Beträge 0.5 %.

Mit den Mindestverzinsungsbestimmungen stellt die EStV einen Mindestertrag aus Darlehensvergabe bei der Gesellschaft sicher.

1.2 Darlehen von Beteiligten an die Gesellschaft (Schuldner)

Die EStV hat in den genannten Rundschreiben auf Darlehen des Aktionärs oder diesem nahestehenden Personen eine Maximalverzinsung vorgesehen. Der Maximalzins bestimmt sich zum einen nach der Art des Kredits und zum anderen nach dem Investitionssubjekt bzw. -objekt. Zielsetzung dieser Regeln ist es, den Gewinn der Schweizer Gesellschaft nicht durch zu hohe Zinszahlungen zu belasten.

a) Bei Liegenschaftskrediten wird unterschieden, ob es sich beim Investitionsobjekt um eine Liegenschaft des Wohnbaus bzw. der Landwirtschaft oder um eine Industrie- bzw. Gewerbeliegenschaft handelt.

(i) Liegenschaften des Wohnbaus und der Landwirtschaft bis zur Höhe der ersten Hypothek (2/3 des Verkehrswerts des Liegenschaft): 1 % und auf dem Rest 1.75 % (unverändert).

(ii) Industrie- und Gewerbeliegenschaften bis zur Höhe der ersten Hypothek (2/3 des Verkehrswerts des Liegenschaft): 1.5 % und 2.25 % auf dem Rest (unverändert).

b) Bei den Betriebskrediten erfolgt die Abgrenzung danach, ob es sich bei der Schuldnerin um ein Handels- und Fabrikationsunternehmen oder um eine Holding- und Vermögensverwaltungsgesellschaft handelt (unverändert).

(i) Betriebskredite an Handels- und Fabrikationsunternehmen:

- bis CHF 1 Mio.: 3 %

- ab CHF 1 Mio.: 1 %

(ii) Betriebskredite an Holding- und Verwaltungsgesellschaften (unverändert):

- bis CHF 1 Mio.: 2.5 %

- ab CHF 1 Mio.: 0.75 %

Werden höhere Zinssätze aufgrund des Drittvergleichs geltend gemacht, so muss die Gesellschaft den entsprechenden Nachweis erbringen können.

2. Vorschüsse oder Darlehen in Fremdwährung

2.1. Darlehen der Gesellschaft an Beteiligte

Der für Fremdwährungsdarlehen festgelegte Mindestzinssatz findet nur dann Anwendung, wenn er höher ist als derjenige gemäss dem Rundschreiben „Steuerlich anerkannte Zinssätze 2017 für Vorschüsse oder Darlehen in Schweizer Franken“.

Die Unterteilung in eigen- oder fremdfinanzierte Darlehen ist auch bei den Fremdwährungszinssätzen zu beachten. Der bei fremdfinanzierten Darlehen auf den Selbstkosten vorzunehmende Zuschlag beträgt hier einheitlich 0.5 %. Der Mindestzinssatz entspricht dem im Rundschreiben „Fremdwährungszinsen“ festgelegten Zinssatz (siehe unten Ziffer 3).

2.2. Darlehen von Beteiligten an die Gesellschaft

Die EStV versteht die im Rundschreiben „Fremdwährungszinssätze“ festgeschriebenen Zinssätze als „safe haven-Lösung“. Der Maximalzinssatz ist entweder der publizierte Fremdwährungszinssatz oder aber der publizierte höhere Schweizer-Franken-Zinssatz. Der für Betriebskredite gemäss Rundschreiben "Steuerlich anerkannte Zinssätze 2017 in Schweizer Franken" vorgesehene Spread (bis CHF 1 Mio. 2.75 % bzw. 2.5 %; ab Gegenwert CHF 1 Mio. 0.75 % resp. 0.5 %) ist auch für Fremdwährungsdarlehen anwendbar.

Werden höhere Zinssätze aufgrund des Drittvergleichs geltend gemacht, so muss der geschäftsmässig begründete Nachweis erbracht werden, weshalb keine Verpflichtung in tiefer verzinslichen Schweizer Franken eingegangen wurde.

3. Fremdwährungszinssätze gemäss Rundschreiben Fremdfinanzierungszinssätze (Auswahl):

- 2017: EUR 0.75 %, USD 2.50 %, GBP 1.50 %

- 2016: EUR 1.00 %, USD 2.25 %, GBP 2.25 %

- 2015: EUR 1.00 %, USD 2.25 %, GBP 2.00 %

- 2014: EUR 2.00 %, USD 2.25 %, GBP 2.50 %

- 2013: EUR 1.75 %, USD 1.75 %, GBP 1.75 %

- 2012: EUR 2.50 %, USD 2.00 %, GBP 2.50 %

4. Verdecktes Eigenkapital

Bei Fremdfinanzierung einer Gesellschaft muss neben der Höhe der Darlehenszinssätze die Angemessenheit der Finanzierung überprüft werden.

Eine ungenügende Eigenfinanzierung der Schweizer Gesellschaft hat zur Folge, dass die Steuerbehörden das Fremdkapital von Nahestehenden in (verdecktes) Eigenkapital umqualifizieren kann. Dies hat zum einen zur Konsequenz, dass die Gesellschaft auf dem verdeckten Eigenkapital Kapitalsteuern bezahlen muss, und zum anderen, dass darauf kein Darlehenszins bezahlt werden darf. Darauf geleistete Zinszahlungen gelten steuerlich als verdeckte Gewinnausschüttungen der Gesellschaft an den Darlehensgeber, was eine gewinnsteuerliche Aufrechnung des Zinsaufwands bei der Gesellschaft nach sich zieht. Zudem unterliegt die verdeckte Gewinnausschüttung der Verrechnungssteuer.

Dr. Philipp Ziegler

 

 

 

 

Tätigkeitsfelder von Dr. Philipp Ziegler

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