Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung bei Wegfall der Vermietungsmöglichkeit

Bei Gebäuden, die durch Vermietung der Einkunftserzielung dienen, werden die Anschaffungskosten im Wege der Abschreibung auf die voraussichtliche Nutzungsdauer verteilt und stellen insoweit einkommensmindernde abzugsfähige Werbungskosten dar. Daneben sind ggf. Absetzungen für außergewöhnliche wirtschaftliche oder technische Abnutzung zulässig (§ 7 Abs. 1 Satz 7 EStG). Eine außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung liegt z. B. nach Auffassung des BFH dann vor, wenn ein Gebäude nach Beendigung eines Mietverhältnisses nur noch einge¬schränkt an Dritte vermietet werden kann, weil das Gebäude im Hinblick auf die besonderen Bedürfnisse des bisherigen Mieters gestaltet ist. Die außergewöhnliche Absetzung scheidet aber aus, wenn das Gebäude nach Aufgabe der Vermietungsabsicht durch einen Verkauf noch wirtschaftlich sinnvoll verwertet werden kann. Die – im Privatvermögen in der Regel steuerfreie – Veräußerung überlagert dann die einge¬schränkte Nutzungsmöglichkeit durch die Vermietung.

Wird bei der Veräußerung aber nur ein Preis erzielt, der dem Wert des Grund und Bodens entspricht, ist eine außergewöhnliche Absetzung möglich. Diese steht dann noch im Zusammenhang mit dem Fortfall der Vermietungsmöglichkeit und nicht mit der Veräußerung. Der Bundesfinanzhof (17. September 2008 IX R 64/07) hat dies für einen Fall entschieden, in dem ein Gebäude für einen Lebensmittelmarkt errichtet wurde, nach der Kündigung des Mietverhältnisses kein anderer Mieter gefunden wurde und nach erfolgter Veräußerung der Erwerber das Gebäude abgerissen und neu gebaut hatte.

Karlsruhe, 20.3.2009

 

Dr. Michael Ohmer   Oliver Buch
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