Aktuelle Entscheidung zum Vorruhestands- und Altersteilzeitrecht

15.12.09 - Der für das Vorruhestands- und Altersteilzeitrecht u. a. zuständige 9. Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat in einer neueren Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung zu § 6 Abs. 2 AltTZG fortgeführt.

Nach dieser Vorschrift muss im Rahmen einer Altersteilzeitvereinbarung die Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert werden, damit der Abreitnehmer zu dem nach § 2 Abs. 1 AltTZG begünstigten Personenkreis gehört. Das ist eine Voraussetzung dafür, dass ein Anspruch auf staatliche Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit besteht, mit deren Hilfe der Arbeitgeber den Aufstockungs- und die zusätzlich abzuführenden Rentenversicherungsbeiträge refinanzieren kann.

Nach der Rechtsprechung des 9. Senats ist die Frage, ob die Arbeitszeit tatsächlich auf der Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit im Sinne des § 6 Abs. 2 AltTZG vermindert wurde, in 2 Prüfschritten festzustellen. In einem 1. Berechnungsschritt ist zu prüfen, welche Arbeitszeit mit dem Arbeitnehmer vor dem Übergang in die Alterszeit zuletzt vereinbart war. In einem 2. Berechnungsschritt ist dann die Höher der zuletzt vor dem Übergang in der Altersteilzeit vereinbarten Arbeitszeit mit einem Durchschnittswert der in den letzten 24 Monaten vor dem Übergang in der Altersteilszeit vereinbarten Arbeitszeit zu vergleichen. Dieser Durchschnittswert begrenzt die Berechnungsbasis der zuletzt vereinbarten Arbeitszeit. Dies soll Missbräuche durch eine vorübergehende Anhebung der Arbeitszeit vor Beginn der Altersteilzeit ausschließen.

Die Arbeitsvertragsparteien haben die bisherige Arbeitszeit deshalb sorgfältig zu ermitteln und dabei die Berechnungsvorschrift des § 6 Abs. 2 AltTZG zu beachten, weil schon geringfügige Abweichungen, auch wenn sie auf einem Irrtum der Parteien beruhen, dazu führen, dass die Altersteilzeit nicht gefördert wird. Insbesondere stellte das Gericht nun fest, dass aus der gesetzgeberischen Absicht, Missbrauch zu verhindern, nicht folgt, dass im Einzelfall zu prüfen ist, aus welchen Gründen es in den letzten 24 Monaten vor dem Übergang in die Altersteilzeit zu Veränderungen hinsichtlich des Umfangs der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit gekommen ist.

Demnach handelt es sich bei § 6 Abs. 2. S. 2 AltTZG um eine „starre“ Höchstgrenze, bei der es nicht darauf ankommt, aus welchen Motiven es in den vergangenen 24 Monaten vor dem Übergang in die Altersteilzeit zu Veränderung der Arbeitszeit gekommen ist, selbst wenn diese Motive anerkennenswert sein mögen.

Die Bundesagentur prüft die Einhaltung diese Höchstgrenze (24-monatiger Durchschnittswert) streng. Wenn die zuletzt vereinbarte Arbeitszeit höher war und der Arbeitgeber auf dieser Grundlage - fälschlich - die wöchentliche Arbeitszeit halbiert hat, versagt die Behörde regelmäßig die Förderung wegen Nichteinhaltung der Höchstgrenze. Insoweit ist bei Abschluss von Altersteilzeitvereinbarungen Vorsicht geboten, insbesondere wenn es im Vorfeld noch zu einer Veränderung der wöchtentlichen Arbeitszeit gekommen ist.

Dr. Ingo Vollgraf

 

Rechtsanwalt

Erfurt