Alle Arbeitgeber trifft eine Prüfpflicht zur Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen auf freien Arbeitsplätzen

In § 81 Abs. 1 SGB IX ist gesetzlich geregelt, dass alle Arbeitgeber, nicht nur die des öffentlichen Dienstes, verpflichtet sind zu prüfen, ob sie freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzen können.

Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13. Oktober 2011 (8 AZR 608/10) stellt es ein gewichtiges Indiz für die Verletzung dieser Pflicht dar, wenn sich der Arbeitgeber nicht frühzeitig mit der zuständigen Agentur für Arbeit wegen dieser freien Stelle und der Möglichkeit einer Besetzung derselben mit einem schwerbehinderten Arbeitnehmer in Verbindung setzt.

Das Bundesarbeitsgericht leitet aus der Verletzung dieser Pflicht ein Indiz dafür ab, dass die Besetzung des freien Arbeitsplatzes mit einem schwerbehinderten Menschen von vorneherein nicht vorgesehen war und damit eine Benachteiligung wegen Schwerbehinderung im Sinne der Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vorliegen kann. Sich entsprechend benachteiligt fühlende Bewerber können auf Grundlage dieser Rechtsprechung eine Entschädigung und Schadenersatz nach § 15 AGG einklagen. Es sei darauf hingewiesen, dass die Entschädigung bei Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen darf und ein Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder Berufungsausbildungsverhältnisses nicht besteht.

Wegen der Beweislastregel des § 22 AGG genügt es, wenn solche Kläger das Indiz der fehlenden Meldung bei der Arbeitsagentur darlegen, das eine Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung vermuten lässt. Die Arbeitgeber müssen dann beweisen, dass sie ihrer Prüfpflicht dennoch nachgekommen sind.

Um sicher zu gehen, kann Arbeitgebern, die freie Stellen besetzen wollen, nur geraten werden, sich entsprechend frühzeitig mit der zuständigen Agentur für Arbeit in Verbindung zu setzen und dies zu dokumentieren, damit sie das sich aus der Unterlassung der Kontaktaufnahme ergebene Indiz von vorneherein entkräften können.

Christian Schlemmer

 

Rechtsanwalt

Karlsruhe