Ausgaben bei der Veräusserung bzw. Aufgabe einer Kapitalbeteiligung im Privat- oder Betriebsvermögen

Seit dem Jahr 2009 gilt für Gewinnausschüttungen bzw. Dividenden oder Gewinne aus der Veräußerung einer privaten Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH oder AG) ein pauschaler Abgeltungsteuersatz in Höhe von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag sowie Kirchensteuer). Für in diesem Zusammenhang entstehende Aufwendungen (Finanzierungskosten etc.) wird nur der Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro bzw. 1.602 Euro (Ehegatten) angesetzt; darüber hinausgehende Ausgaben dürfen nicht berücksichtigt werden.

Wird dagegen das sog. Teileinkünfteverfahren gewählt bzw. ist dieses Verfahren zwingend anzuwenden, sind die Gewinnausschüttungen und die Veräußerungsgewinne in Höhe von 60 % dem persönlichen Einkommensteuersatz zu unterwerfen (vgl. § 3 Nr. 40 EStG; bis 2008: 50 %). Das Teileinkünfteverfahren bedeutet allerdings auch, dass Aufwendungen, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Beteiligung stehen, nur in entsprechender Höhe mit 60 % steuerlich geltend gemacht werden können (siehe § 3c Abs. 2 EStG).

Nach dem Gesetzeswortlaut ist der Abzug der Aufwendungen aber auch dann beschränkt, wenn im (Abzugs-)Jahr überhaupt keine Einnahmen wie z. B. Gewinnausschüttungen aus der Beteiligung geflossen sind, aber entsprechende Einnahmen in früheren Jahren vorlagen oder irgendwann in späteren Jahren „anfallen“, ggf. sogar erst beim Verkauf der Beteiligung in Form eines Veräußerungserlöses.

Nachdem der Bundesfinanzhof diese Regelung aber so ausgelegte, dass eine Abzugsbeschränkung nicht gilt, wenn gar keine Einnahmen zufließen, hat die Finanzverwaltung mit einem sog. Nichtanwendungserlass reagiert. Somit sollen etwaige Verluste aus der Veräußerung oder Aufgabe einer Kapitalbeteiligung nach dem Teileinkünfteverfahren generell nur zu 60 % berücksichtigt werden. In einem aktuellen Beschluss hat sich der Bundesfinanzhof aber gegen diesen Nichtanwendungserlass gewendet und seine Rechtsprechung bestätigt. Danach sind Aufwendungen bzw. Verluste dann unbeschränkt abzugsfähig, wenn keine entsprechenden Einnahmen zugeflossen sind.

 

Dr. Michael Ohmer

 

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

Karlsruhe