Bauverbot für die Windparks „Blumberg“ und „Länge“ – Vorgaben der Landesregierung BW verstoßen gegen Immissionsschutzrecht und Umweltverfahrensrecht

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1.         Gegenstand der Entscheidung

Das Verwaltungsgericht Freiburg hat erneut eine Entscheidung getroffen, die die Windparks „Blumberg“ und „Länge“ (Schwarzwald-Baar-Kreis) betrifft. Mit Beschluss vom 12.03.2019 – 1 K 3798/18 – wurde ein Bauverbot für diese Windparks ausgesprochen. Gegenstand dieses Verfahrens waren die immissionsschutzrechtlichen Bescheide, mit denen die Errichtung und der Betrieb von 11 Windenergieanlagen genehmigt wurden. Bezüglich der hiergegen eingelegten Widersprüche hat das Gericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung angeordnet. Das Gericht hat damit erneut über einen Eilantrag des bundesweit anerkannten Umweltschutzverbandes Naturschutzinitiative e.V. (NI) positiv entschieden.

2.         Fristeinhaltung

Das Gericht hat sich zunächst mit der Widerspruchsfrist auseinandergesetzt. Ist eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 S. 1 UmwRG nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Umweltvereinigung bekannt gegeben worden, dann muss nach dieser Bestimmung der Widerspruch binnen eines Jahres erhoben werden. Die Frist beginnt, wenn die Umweltvereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

Aus der Tatsache, dass eine Umweltvereinigung im maßgeblichen Zeitraum Rechtsbehelfe gegen andere Genehmigungen in der maßgeblichen Region eingelegt habe, könne nicht gefolgert werden, dass sie auch von den hier streitigen Genehmigungen Kenntnis erlangt haben muss. Bloße Vermutungen seien nicht ausreichend; genauso wenig wie die Existenz von Presseartikeln in der Region der projektierten Windparks. Eine Wissenszurechnung über einen Länder- und Fachbeirat einer Umweltvereinigung könne jedenfalls dann nicht erfolgen, wenn dieser Beirat nach der Satzung kein zur Vertretung berufenes Organ sei. Dass hier mehr erforderlich sei, um eine Kenntnis bzw. ein Kennen-Müssen bereits kurz nach Erteilung der Genehmigungen anzunehmen, ergebe sich auch daraus, dass das hier maßgebliche Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) gerade dazu diene, den Rechtsschutz auch durch Nichtregierungsorganisationen zu ermöglichen, um so den Umweltschutz zu verbessern und im Umweltrecht bestehende Vollzugsdefizite zu beseitigen. Auch deshalb könne, so das Verwaltungsgericht, der Antrag nicht als verfristet angesehen werden.

3.         Umweltverträglichkeitsprüfung

Die Begründetheit des Eilantrags, so das Verwaltungsgericht weiter, ergebe sich daraus, dass die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen unter Verletzung der in § 13 BImSchG vorgeschriebenen Verfahrenskonzentration erteilt worden seien. Unmaßgeblich sei, dass das Landratsamt und das Regierungspräsidium den „Windenergieerlass Baden-Württemberg“ befolgt haben. Denn dieser sei als (bloße) Verwaltungsvorschrift nicht in der Lage, Bundesrecht zu verdrängen.

Richtigerweise hätten sich die immissionsschutzrechtlichen Verfahren auch auf eine die Windenergieanlagen betreffende Waldumwandlungsgenehmigung erstrecken müssen. Das gelte zum einen für die Flächen, auf denen die Windenergieanlagen errichtet werden sollen und deshalb die Rodung erforderlich sei. Und zum anderen gelte dies für Flächen, die als Teil der Zuwegungen sowohl für die Errichtung als auch für den späteren Betrieb der Anlagen (Wartung etc.) gerodet werden müssen.

Anders als insbesondere von Regierungspräsidium Freiburg angenommen, bestehe hier eine unbedingte Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) für das gesamte Vorhaben und nicht lediglich für die Waldumwandlung. Die Behörden seien von einer unzulässigen Aufspaltung der Verfahren ausgegangen, in der Annahme, dass für das die Errichtung und den Betrieb der Windenergieanlagen – anders als für die Waldrodung – lediglich eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen sei. Tatsächlich unterliege allerdings nicht nur die Waldumwandlung, sondern das gesamte Vorhaben einer unbedingten UVP-Pflicht gemäß § 6 i.V.m. Nr. 17.2.1 der Anlage 1 UVPG (§ 3b Abs. 1 i.V.m. Nr. 17.2.1 Anlage1 UVPG a.F.). Denn die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sei unabhängig davon, in welchem Verfahren das in Anlage 1 des UVPG genannte Vorhaben genehmigt werde. Das Verwaltungsgericht hat dabei betont, dass es sich bei der maßgeblichen Bestimmung nicht um eine bloße Verfahrensvorschrift des Landeswaldgesetzes handle, sondern die UVP-Pflicht erfasse Zulassungsentscheidungen unabhängig davon, in welchem Verwaltungsverfahren (Trägerverfahren) sie getroffen werden (§ 2 Abs. 6 Nr. 1, § 4 UVPG).

Unter Bezugnahme auf zwingendes Unionsrecht hat das Gericht auch ausgeführt, dass es der UVP-Richtlinie widersprechen würde, wenn durch die in § 13 BImSchG vorgeschriebenen Verfahrenskonzentration die unbedingte UVP-Pflicht für ein Vorhaben entfallen würde, das nach der Anlage 1 des UVPG unbedingt UVP-pflichtig ist. Es würde dem integrativen, medienübergreifenden Ansatz der Umweltverträglichkeitsprüfung zuwiderlaufen, eine Umweltverträglichkeitsprüfung bezüglich der Waldumwandlung durchzuführen, während lediglich eine allgemeine Vorprüfung bezüglich des Vorhabens im Übrigen durchgeführt wird. Es sei für eine Umweltverträglichkeitsprüfung wesentlich, die Umweltauswirkungen auch gesamthaft, insbesondere unter Einbeziehung der zwischen den Schutzgütern bestehenden Wechselwirkungen, in den Blick zu nehmen. Dies schließe es aus, für einen Teil des Vorhabens (Waldumwandlung) eine volle Umweltverträglichkeitsprüfung und für den anderen Teil (Errichtung und Betrieb der Windenergieanlagen) nur eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen.

Ergänzend hat das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung darauf hingewiesen, dass auch die Wertung des § 31 UVPG (§ 14 UVPG a. F.) zu berücksichtigen sei. Demnach sei eine federführende Behörde zu bestimmen, wenn ein Vorhaben der Zulassung durch mehrere Behörden bedarf. Sogar ohne die Annahme einer Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG sei demnach eine einheitliche Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

4.         Bedeutung der Entscheidung

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hat Bedeutung weit über die Windparks „Blumberg“ und „Länge“ hinaus. Denn der Grund für die Rechtswidrigkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen liegt genau genommen nicht in der Anwendung des „Windenergieerlasses Baden-Württemberg“ durch die Behörden, sondern in diesem Erlass selbst. Er sieht unter Nr. 5.1 unzutreffend vor, dass Genehmigungen nach §§ 9 ff. des Landeswaldgesetzes, also die Waldumwandlungsgenehmigungen, nicht von der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG erfasst seien. Da das Problem also weniger in der Anwendung dieses Erlasses liegt, sondern darin, dass in diesem Erlass gegenüber Behörden Unzutreffendes vorgegeben wird, dürften nach wie vor etliche Genehmigungen existent sein, die rechtswidrig sind – insbesondere, weil umweltrechtliche Vorschriften, über die eine Landesregierung nicht hinweggehen kann, nicht oder unzutreffend angewandt wurden und weil damit auch die Öffentlichkeitsbeteiligung nicht ordnungsgemäß stattgefunden hat. Der „Windenergieerlass Baden-Württemberg“ ist eine Verwaltungsvorschrift, die von vier Ministerien der Landesregierung Baden-Württemberg verabschiedet wurde (09. Mai 2012 – Az.: 64-4583/404). Der Erlass begegnet auch in anderer Hinsicht  erheblichen Bedenken:

https://www.caemmerer-lenz.de/aktuelles-publikationen/karlsruhe-erfurt/pressemitteilung-windenergieerlass/

Dass dieser Windenergieerlass am 9.5.2019 außer Kraft treten wird, ändert an dem Problem nichts. Denn zum einen berührt dies nicht die bereits erteilten Genehmigungen. Diese bestimmen die Praxis, solange sie nicht aufgehoben oder durch ein Gericht suspendiert werden. Und zum anderen sind die Informationen, die das Land Baden-Württemberg auf dem zentralen „Themenportal Windenergie“ veröffentlicht hat, ebenfalls unzutreffend. Dieses Themenportal soll den Windenergieerlass ablösen:

http://gewerbeaufsicht.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/37557/

siehe dort bspw. die „Checkliste für Genehmigungsanträge nach dem BImSchG“, S. 10, oder „Schreiben des UM vom 21.02.2017 zur Berücksichtigung des Artenschutzes in der UVP-Prüfung und der UVP bei Windenergievorhaben – Handreichung für nachgeordnete Stellen (inkl. Prüfungsschema)“;

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