Bei der Zahlung aufgrund von arbeitsgerichtlichen Vergleichen ist auf den Abzug des Arbeitnehmeranteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag dringend zu achten!

In einem aktuellen Urteil vom 25.03.2009stellt das Landesarbeitsgericht München (11 Sa 987/08) klar, dass auch bei Auszahlung von gerichtlich im Rahmen eines Vergleichs vereinbarten Gehaltsnachzahlungen, die in der Regel als Bruttobetrag vereinbart werden, das Lohnabzugsverfahren zwingend gilt und insoweit die Vorschrift des § 28g Absatz 1 SGB IV eine abschließende Sondervorschrift darstellt.

Vergisst der Arbeitgeber, bei einer solchen Gehaltsnachzahlung den Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag von dem vereinbarten Bruttobetrag in Abzug zu bringen und überweist er den Betrag nur unter Abzug der abzuführenden Lohnsteuer und abzüglich des vom Arbeitnehmer erhaltenen Arbeitslosengeldes, so ist eine spätere Rückforderung dieses Arbeitnehmeranteils vom Arbeitnehmer in einer Vielzahl von Fällen nicht mehr möglich. Denn eine Rückforderung gegenüber dem Arbeitnehmer ist grundsätzlich ausgeschlossen, denn der Abzug der Arbeitnehmerbeiträge vom Lohn darf nach § 28g Absatz 2 und 3 SGB IV nur bei Auszahlung des Arbeitsentgeltes selbst vorgenommen werden oder ausnahmsweise bei den drei nächsten Lohn- und Gehaltszahlungen. Dieser spätere Abzug ist nur zulässig, wenn er ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist.

Ist das Arbeitsverhältnis aber zwischenzeitlich beendet, was bei einem gerichtlichen Vergleich oftmals der Fall sein wird und sind sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis insoweit bereits erfüllt, so ist ein entsprechender Abzug nicht mehr möglich. Insoweit führt ein bloßes Schweigen des Arbeitnehmers auf eine ungekürzte Überweisung nicht dazu, dass aufgrund anderer Vorschriften der dann beim Arbeitgeber entstehende Schaden ersetzt werden müsste. Der Arbeitgeber sieht sich also dem Risiko ausgesetzt, dass für den Fall, dass der Arbeitnehmer nicht von sich aus die Sozialversicherungsbeiträge an den Versicherungsträger leistet, dieser Sozialversicherungsträger die Arbeitnehmerbeiträge vom Arbeitgeber einfordert. Der Arbeitgeber muss dann diese Anteile doppelt zahlen.

Es ist damit zu rechnen, dass das Bundesarbeitsgericht diese Rechtssprechung bestätigen wird. Insoweit ist also dringend darauf zu achten, dass bei Endabrechnungen aufgrund eines Vergleiches nicht nur die Lohnsteuer abgeführt und ein eventueller Anspruchsübergang auf die Bundesagentur für Arbeit beachtet wird, sondern auch die Arbeitnehmeranteile am Gesamtversicherungsbeitrag vom im Vergleich vereinbarten Bruttobetrag abgezogen und abgeführt werden.

Christian Schlemmer

 

Rechtsanwalt

Karlsruhe