Gerichtsstand und Rechtswahlklauseln in AGB im internationalen Rechtsverkehr

Eine neuere Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (13 W 48/09 vom 24.07.2009) zeigte wieder einmal auf, wie sorgfältig man bei der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im internationalen Rechtsverkehr sein muss. Hier gelten strengere Voraussetzungen als im nationalen Geschäftsverkehr.

Der dortige Verwender hatte in der Auftragsbestätigung lediglich auf die Geltung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen, ohne diese jedoch beizufügen. Es konnte auch nicht bewiesen werden, dass der Vertragspartner die AGB bereits zuvor erhalten hatte.

Das OLG Celle weist zunächst darauf hin, dass für den EU-Rechtsverkehr gemäß Art.23 Abs.1 Satz 3 EuGVVO die Voraussetzungen für die Wirksamkeit von Gerichtsstandklauseln eng auszulegen sind. Die Klausel muss tatsächlich Gegenstand einer Willenseinigung gewesen sein, die klar und deutlich zum Ausdruck gekommen ist. Danach kann die Bezugnahme auf Allgemeine Geschäftsbedingungen nur ausreichen, wenn die Zustimmung der anderen Partei tatsächlich feststeht. Die Möglichkeit der Kenntnisnahme in den Geschäftsräumen oder auf der Internetseite reicht dafür nicht aus, außerdem ist es erforderlich, dass die AGB dem Vertragspartner zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, also zum Zeitpunkt der Abgabe seiner Willenserklärung ( Angebot ) vorliegen.

Legt man den Maßstab des UN Kaufrechts zugrunde, so genügt allein der Hinweis auf die Einsehbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ebenfalls nicht, denn nach Art. 8 CISG ist es erforderlich, dass der Empfänger eines Vertragsangebots, dem AGB zugrunde gelegt werden sollen, die Möglichkeit haben muss, von diesen in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen (BGHZ 149, 113, 116f.). Dafür ist zu fordern, dass dem Erklärungsgegner der Text der AGB übersandt oder anderweitig zugänglich gemacht wird. Ist also bei der Rechtswahl zwar deutsches Recht vereinbart, aber die Geltung des UN Kaufrechts nicht ausgeschlossen, gilt dieser strengere Maßstab.

Allein bei Vereinbarung deutschen Rechts unter Ausschluss des UN Kaufrechts genügt nach der Rechtsprechung des BGH der Hinweis auf eine Internetseite und die dort abrufbaren AGB, wenn der Angebotsempfänger die AGB zwar nicht kennt, jedoch die Möglichkeit zumutbarer Kenntnisnahme hat (BGHZ 117, 190, 198). Ist aber diese Rechtswahlklausel selbst wieder in den AGB und nicht in dem Individualvertrag enthalten, so hilft auch eine solche Rechtswahlklausel unter den oben dargestellten Voraussetzungen nicht weiter.

Es ist also im Zweifel zu empfehlen, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in jedem Fall einem Angebot beizufügen und bei einer Auftragsbestätigung, der die AGB beigefügt sind, ist darauf zu achten, dass die Gegenseite den Vertragsabschluss noch einmal bestätigt. Angesichts der mit der fehlenden Vereinbarung von AGB verbundenen Rechtsnachteile und Schwierigkeiten in der Durchsetzung bei Vereinbarungen ausländischen Rechts oder eines ausländischen Gerichtsstands, sollte man sich zumindest bei größer volumigen Geschäften die Mühe machen, auf einen sauberen Vertragsschluss und eine eindeutige Vertragsdokumentation zu achten.

Christian Schlemmer

 

Rechtsanwalt

Karlsruhe