Kein Freistellungsanspruch des Betriebsrates von unnötigen Rechtsanwaltskosten

Das Landesarbeitsgericht Hamm hat im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens (10 TaBV 189/08) Grenzen der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten des Betriebsrates aufgezeigt.

In dem Verfahren bestand sowohl bei der Arbeitgeberin als auch beim Betriebsrat Unklarheit über die Rechtmäßigkeit einer Betriebsvereinbarung. Der Betriebsrat beschloss Beratung in Anspruch zu nehmen und beauftragte eine Rechtsanwältin. Nach rechtlicher Überprüfung der Betriebsvereinbarung und Bevollmächtigung durch den Betriebsrat leitete die Rechtsanwältin ein gerichtliches Verfahren ein. Die Betriebsvereinbarung wurde für unwirksam erklärt. Der Betriebsrat verlangte sodann von der Arbeitnehmerin die Freistellung von den Rechtsanwaltskosten. Da sich die Arbeitnehmerin weigerte, machte der Betriebsrat die Kosten gerichtlich geltend. Sowohl die Ausgangsinstanz als auch die Beschwerdeinstanz wiesen den Antrag des Betriebsrates zurück.

 

Das Landesarbeitsgericht führt in der Beschwerdebegründung aus, dass der Arbeitgeber nach § 40 Abs. 1 BetrVG grundsätzlich verpflichtet ist, die Kosten zu übernehmen, die dem Betriebsrat durch die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts entstanden sind. Voraussetzung ist aber, dass der Betriebsrat die Beauftragung eines Rechtsanwalts und die Führung eines Prozesses für erforderlich halten konnte. Eine erforderliche Beauftragung liegt bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat über betriebsverfassungsrechtliche Rechte dann vor, wenn eine vorherige innerbetriebliche Klärung nicht möglich ist und die Meinungsverschiedenheiten nicht anders geklärt werden können. Eine vorangehende innerbetriebliche Klärung konnte das Gericht im vorliegenden Verfahren nicht feststellen.

Hartmut Wichmann

 

Managing Partner

Karlsruhe