Keine Kostentragungspflicht des Arbeitgebers für den von einem Wahlvorstand hinzugezogenen Rechtsanwalt bei Fehlen einer entsprechenden Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat

Der für eine Betriebsratswahl gebildete Wahlvorstand verspürt oftmals den Wunsch, sich durch einen Rechtsanwalt beraten zu lassen, wobei er davon ausgeht, dass dessen Kosten dann wie üblich der Arbeitgeber zu tragen habe. Gelegentlich wird dann dieser Kostenerstattungsanspruch an den Rechtsanwalt zur eigenen Geltendmachung seines Honorars abgetreten. Dem Arbeitgeber wird ein Beschluss des Betriebsrats übermittelt, wonach ein bestimmter Rechtsanwalt vom Betriebsrat mit seiner Beratung und der Vertretung seiner rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit der anstehenden Betriebsratswahl beauftragt worden ist.

Dabei wird oft übersehen, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht immer und ohne weiteres zu einer Kostentragungspflicht des Arbeitgebers führt.

So hat das Bundesarbeitsgericht am 11.11.2009 im Verfahren mit dem Aktenzeichen 7 ABR 26/08 entschieden, dass es für eine solche Erstattungspflicht einer vorherigen Vereinbarung des Betriebsrats mit dem Arbeitgeber über die Beauftragung eines Rechtsanwalts als Sachverständigen bedarf. Verweigert der Arbeitgeber seine Zustimmung, so muss der Betriebsrat vorab ein gerichtliches Verfahren mit dem Ziel der Ersetzung dieser Zustimmung einleiten, damit das Arbeitsgericht dann prüfen kann, ob die Beauftragung eines solchen Sachverständigen überhaupt erforderlich ist. Fehlt es an einer Vereinbarung oder an einem die Zustimmung ersetzenden Beschluss, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Kosten des vom Wahlvorstand beauftragten Rechtsanwalts zu tragen.

Im konkreten Fall ging es ursprünglich um Kosten in Höhe von fast 4.000,- €. Es lohnt sich also für den Arbeitgeber durchaus, die Einzelheiten einer vom Betriebsrat gewünschten Beauftragung externer Sachverständiger rechtlich überprüfen zu lassen.

Hartmut Wichmann

 

Rechtsanwalt

Karlsruhe