Keine Rundfunkgebühr bei beruflich genutztem PC

Ein Computer sei nicht per se ein Rundfunkempfänger, sondern vielmehr ein multifunktionales Gerät, das jedenfalls im beruflichen Bereich erfahrungsgemäß anderen Zwecken diene, als dem Rundfunkempfang. Dies ist die Kernaussage einer aktuellen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 06.05.2009 (AZ: 3 K 4387/08).

Das Verwaltungsgericht hat den Standpunkt vertreten, dass dann, wenn die GEZ bzw. die Sendeanstalt etwas anderes behauptet, sprich: wenn sie von einem Rundfunkempfang ausgeht, es an ihr sei, die tatsächliche Nutzung zum Rundfunkempfang darzulegen und zu beweisen. Werde dies jedoch nicht dargelegt bzw. nicht bewiesen, so könne aus dem bloßen Besitz nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht automatisch auf das Bereithalten zum Rundfunkempfang geschlossen werden.

Das Verwaltungsgericht hat die Berufung zum VGH Baden-Württemberg zugelassen, so dass die Entscheidung derzeit noch nicht rechtskräftig ist. Dass das Gericht die Berufung zugelassen hat dürfte seinen Grund letztlich darin haben, dass im Gebührenrecht, speziell im Rundfunkgebührenrecht im Zusammenhang mit Computern, etliche Fragen streitig diskutiert werden, ohne dass bislang eine hinreichende obergerichtliche Klärung erfolgt ist.

Sollte die Entscheidung des Verwaltungsgericht vom VGH Baden-Württemberg gehalten werden, so wäre dies eine gewisse Aufweichung des Grundsatzes, wonach die bloße Möglichkeit für den Rundfunkempfang für die Gebührenauslösung ausreicht, bedeuten. Berufliche Nutzer von Computern dürfen daher grundsätzlich auf eine Gebührenfreiheit hoffen.

Dr. Rico Faller

 

Rechtsanwalt

Karlsruhe