Kündigungserklärungen bei Massenentlassungen

Das Bundesarbeitsgericht hat in einer aktuellen Entscheidung vom 28.05.2009 seine bisherige Rechtsprechung aus den Jahren 2007 und 2008 nochmals bekräftigt.

Danach ist eine Kündigung rechtsunwirksam, wenn sie der Arbeitgeber vor einer nach § 17 KSchG erforderlichen, den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Anzeige an die Agentur für Arbeit ausspricht. Allerdings dürfen anzeigepflichtige Kündigungen bereits unmittelbar nach Eingang der Anzeige bei der Agentur für Arbeit ausgesprochen werden. Eine anzeigepflichtige Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis frühestens mit Ablauf eines Monats nach Eingang der Anzeige, wenn keine Zustimmung der Agentur für Arbeit zu einer früheren Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorliegt.

Bei einer mehr als nur geringfügigen Personalreduzierung müssen deshalb die Voraussetzungen für die sog. Massenentlassung sorgfältig geprüft werden, und zwar rechtzeitig vor dem geplanten Ausspruch der Kündigungen.

Hartmut Wichmann

 

Rechtsanwalt

Karlsruhe