Namensabkürzungen im Internet-Impressum

§ 5 Abs. 1, Nr. 1 des Telemediengesetzes verlangt, dass ein Anbieter von Internet-Dienstleistungen seinen Namen bzw. den Namen der vertretungsberechtigten Person einer Gesellschaft leicht erkennbar angibt, was üblicherweise im Impressum geschieht. Gemeint ist damit der vollständige Name. Deshalb hat das Oberlandesgericht Düsseldorf bereits am 04.11.2008 entschieden, dass die Abkürzung eines Vornamens im Internet-Impressum gegen § 5 des Telemediengesetzes verstößt und daher rechtswidrig ist. Der vollständige Vorname sei u.a. für mögliche Rechtsstreitigkeiten gegen den Anbieter der Website notwendig und wichtig. Abweichungen vom Gesetz seien schon aus Gründen des Verbraucherschutzes erheblich und könnten deshalb berechtigte Unterlassungsansprüche auslösen (Aktenzeichen: I-20 U 125/08).

Alle Unternehmen sollten daher im Interesse der Vermeidung von Abmahnungen und von Kosten ihre Internetseiten darauf überprüfen, ob die Voraussetzungen gewahrt sind.

Jürgen Höffler

 

Rechtsanwalt

Karlsruhe