Neuerungen im Arbeitsrecht 2020

Wichtige Änderungen im HR-Bereich  zum Jahreswechsel 2019/2020

Zum Jahresbeginn 2020 sind diverse neue Regelungen im Arbeitsrecht in Kraft getreten:

Der gesetzliche Mindestlohn steigt von 9,19 € auf 9,35 € brutto. Ebenso steigen 2020 in diversen Branchen die Mindestlöhne, so im Dachdeckerhandwerk, dem Elektrohandwerk, bei Malern und Lackierern, für Gebäudereiniger und in der Abfallwirtschaft.

Auch für die Auszubildenden ist nunmehr eine Mindestausbildungsvergütung in Höhe von zunächst 515,00 € vorgesehen. Es erfolgt dann eine schrittweise Erhöhung auf bis zu 620 € im Jahr 2023. Zusätzlich erhöhen sich die Vergütungen im zweiten Ausbildungsjahr um 18 %, im dritten Jahr um 35 % und im vierten Jahr um 40 %.

Ab dem 1. Januar 2020 müssen Teilzeitwünsche nach dem Teilzeitbefristungsgesetz nicht mehr schriftlich, sondern nur noch in Textform eingereicht werden. Es genügt also ein Antrag per E-Mail.

Ebenso können die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nunmehr vom Arbeitnehmer elektronisch über das Internet eingeholt werden. Diese wird dann online erstellt. Hier ist noch offen, welchen Beweiswert diese AUB haben werden.

Schon im Jahr 2019 gab es eine Vielzahl neuer Pflichten bei Beantragung der sogenannten A1-Bescheinigungen. Ab dem Jahr 2020 fallen einige Pflichtangaben bei der Antragstellung weg, damit sollen vor allem kurzfristige Entsendungen von bis zu einer Woche erleichtert werden.

Außerdem wird wohl zum März 2020 das Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Kraft treten. Es sind viele Erleichterungen zur Gewinnung neuer Fachkräfte vorgesehen, insbesondere im IT-Bereich. Hatten bisher nur akademisch ausgebildete Fachkräfte unbeschränkten Arbeitsmarktzugang, können nunmehr Fachkräfte aus allen Bereichen einen Aufenthaltstitel erhalten. Die Verfahren werden beschleunigt.

Der Zugang zum Arbeitslosengeld wird verbessert und es gibt neue Regelbedarfe in der Grundsicherung.

Die Sozialversicherungsrechengrößen wurden 2020 der Einkommensentwicklung turnusgemäß angepasst.

Weitere Änderungen finden Sie hier auf den Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Schon zum 21. November. 2019 sind für kleinere Betriebe und ehrenamtliche Vereine Erleichterungen bei der Bestellung des betrieblichen Datenschutzbeauftragten in Kraft getreten. Die Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten beginnt nunmehr erst ab 20 regelmäßig mit der Verarbeitung beschäftigten Personen. Zudem gibt es eine Vereinfachung der Einwilligung von Beschäftigten zur Datenverarbeitung, diese muss nicht mehr schriftlich, sondern nur per E-Mail erfolgen.

In diesem Zusammenhang sind auch neue Informations- und Mitbestimmungsrechte von Betriebsräten bei der Auswertung von E-Mails zu beachten.

 

Schließlich bleibt mit Spannung zu erwarten, wie die Bundesregierung das Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur umfassenden Erfassung der täglichen Arbeitszeit im Arbeitszeitgesetz umsetzen wird.

Daneben wird auch die sogenannte Entsenderichtlinie bis Ende Juli in deutsches Recht umzusetzen sein.

Umgesetzt werden auch strengere Regeln zur Bekämpfung der Unternehmenskriminalität mit höheren Strafen und einer konkreten Regelung für den Umgang mit unternehmensinternen Ermittlungen. Dies wird sicherlich Auswirkungen auf die arbeitsrechtlichen Vereinbarungen haben.

Im November 2019 wurde auch ein Entwurf für ein „Arbeit von morgen Gesetz“ vorgelegt, mit dem der sich abzeichnenden Konjunkturschwäche sowie dem Strukturwandel infolge der Digitalisierung begegnet werden soll. Dies sind insbesondere Förderungsmöglichkeiten für Qualifizierungen.

Ob die Bundesregierung darüber hinaus den Koalitionsvertrag weiter umsetzt, insbesondere hinsichtlich von Einschränkungen von befristeten Arbeitsverträgen und bei der Erleichterung von Betriebsratswahlen in Kleinbetrieben, bleibt abzuwarten.

 

Karlsruhe den 23.01.2020

 

Christian Schlemmer

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Fachanwalt für Insolvenzrecht

Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht

Tätigkeitsfelder von Christian Schlemmer

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