Private Kapitalerträge in der Einkommensteuererklärung 2009

Seit dem Jahr 2009 ist die Besteuerung von privaten Kapitalerträgen grundsätzlich durch den Kapitalertragsteuerabzug abgegolten; Kapitalerträge müssen daher grundsätzlich in der Steuererklärung nicht mehr angegeben werden. Davon gibt es aber Ausnahmen. Die Angabe von Kapitalerträgen in der Steuererklärung kann wie bisher zwingend erforderlich oder empfehlenswert sein.

Dazu die folgenden Beispiele:

Die Angabe der Kapitalerträge ist zwingend erforderlich:

  • Die Kapitalerträge haben nicht dem deutschen Steuerabzug unterlegen (z. B. Zinsen bei Darlehen an nahe Angehörige, für Gesellschafter-Darlehen, Steuerzinsen nach § 233a AO, Auslandszinsen).
  • Trotz Kirchensteuerpflicht wurde keine Kirchensteuer von den Kapitalerträgen einbehalten. Hier ist nur die Kapitalertragsteuer anzugeben, bei der der Kirchensteuerabzug unterblieben ist.
  • Es werden außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) geltend gemacht; die Kapitalerträge erhöhen dann die zumutbare Belastung.

Die Angabe der Kapitalerträge ist sinnvoll:

Weil Banken und Sparkassen bei privaten Kapitalerträgen regelmäßig keine Steuerbescheinigungen mehr ausstellen müssen, sind diese anzufordern, wenn die Einbeziehung von Kapitalerträgen in die steuerliche Veranlagung beabsichtigt wird. Sofern Verluste in einem Depot angefallen sind und diese nicht in diesem Depot zur zukünftigen Verlustverrechnung vorgetragen, sondern im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung mit anderen (Veräußerungs-)Gewinnen verrechnet werden sollen, ist eine entsprechende Bescheinigung über den Verlust anzufordern.

Dr. Michael Ohmer

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Karlsruhe

  • Die Besteuerung sämtlicher Kapitalerträge mit dem persönlichen Steuersatz ist günstiger als der 25%ige Kapitalertragsteuerabzug (sog. Günstiger-Prüfung).
  • Bei Gewinnausschüttungen aus einer „wesentlichen“ Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ist die ­Besteuerung von 60 % der Erträge mit dem persönlichen Steuersatz günstiger als der Kapitalertragsteuerabzug.
  • Der Kapitalertragsteuerabzug ist zu hoch gewesen; das ist z.B. denkbar, wenn keine Freistellungsbescheinigung erteilt war und somit der Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro (Ehegatten 1.602 Euro) nicht – oder nicht komplett – berücksichtigt wurde.
  • Ohne Angabe von Kapitalerträgen sind möglicherweise nicht alle geleisteten Spenden abzugsfähig (der Abzug der Spenden ist z.B. begrenzt auf 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte).
  • (Veräußerungs-)Verluste aus Kapitalvermögen sollen mit Veräußerungsgewinnen verrechnet werden.