Richtiges Vorgehen bei einer Änderungskündigung mit Entgeltreduzierung

Angesichts der derzeit schwierigen wirtschaftlichen Situation planen viele Arbeitgeber, Personalkosten dadurch einzusparen, dass die Personalstruktur verändert wird und als Folge davon Änderungskündigungen ausgesprochen werden, mit denen Stellen mit niedrigerem Entgelt angeboten werden. Das Bundesarbeitsgericht hat sich bereits in einem Urteil vom 03.04.2008 zu der Frage geäußert, welche Vergütung der Arbeitgeber in einem solchen Fall anzubieten hat, wenn in seinem Betrieb die Höhe der Tätigkeitsvergütung nicht aus einem Tarifvertrag oder einer allgemein aufgestellten Vergütungsordnung zu entnehmen ist, die Vergütungen also üblicherweise frei vereinbart werden.

In diesem Fall muss der Arbeitgeber zunächst einmal die Spannbreite aller Vergütungen ermitteln, welche vergleichbare Arbeitnehmer derzeit erhalten. Das betrifft also die Vergütung derjenigen Arbeitnehmer, die eine Tätigkeit ausüben, die mit der im Wege der Änderungskündigung anzubietenden Tätigkeit vergleichbar ist. Alsdann muss der Arbeitgeber festlegen, wo er die anzubietende Vergütung innerhalb dieser Spannbreite platzieren möchte. Der Arbeitgeber ist dabei nicht verpflichtet, dem betroffenen Arbeitnehmer im Wege der Änderungskündigung die höchste für vergleichbare Tätigkeiten gezahlte Vergütung anzubieten. Es reicht, wenn er innerhalb dieser ermittelten Spannbreite liegt. Bietet er allerdings dem Arbeitnehmer eine Vergütung an, welche die durchschnittlich gezahlte Vergütung merklich unterschreitet, dann muss er im Streitfalle darlegen, welche weiteren Gesichtspunkte ihn zu dieser niedrigeren Vergütungsfestsetzung bewogen haben. Bewegt sich dem gegenüber die angebotene Vergütung verglichen mit derjenigen vergleichbarer Arbeitnehmer im oberen Bereich, dann muss der Arbeitnehmer, wenn er dies dennoch nicht akzeptieren will, im Streitfalle Gesichtspunkte vortragen, die es gerade bei ihm unter Berücksichtigung seines Änderungsschutzes erfordern, dass seine geänderte Tätigkeit noch höher vergütet wird.

Wichtig ist dabei zu beachten, dass allein die richtige Festlegung der anzubietenden Vergütung nicht ausreicht. Selbstverständlich muss die Änderungskündigung auch unter Beachtung aller übrigen Voraussetzungen, welche die Rechtsprechung an diese Art von Kündigungen knüpft, sozial gerechtfertigt sein.

Hartmut Wichmann

 

Rechtsanwalt

Karlsruhe