Schadenersatz wegen verhinderter Baugenehmigung

Mit Urteil vom 28.05.2009 hat das OLG München, AZ: 1 U 5121/08, entschieden, dass ein Verbrauchermarkt keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen verhinderter Baugenehmigung hat. Der Verbrauchermarkt machte Schadensersatz unter Berufung auf eine Amtspflichtverletzung geltend, weil sein Bauantrag zunächst vom Landratsamt verzögert behandelt wurde und dann eine inzwischen von der Gemeinde erlassene Veränderungssperre die Genehmigung endgültig verhinderte.

Das OLG München hat die Klage des Verbrauchermarktes abgewiesen. Grund für die Abweisung war die Berufung des Landkreises auf rechtmäßiges Alternativverhalten. Denn hätte das Landratsamt die das Einvernehmen versagende Gemeinde angehört (dies wäre das rechtmäßige Alternativverhalten gewesen), so hätte die Gemeinde nach Lage der Dinge umgehend eine Veränderungssperre erlassen, so dass das Landratsamt schon deshalb an der Erteilung eines positiven Bescheides gehindert gewesen wäre. Der Schadensersatzanspruch wurde letztlich also deshalb abgewiesen, da selbst dann, wenn sich das Landratsamt rechtmäßig verhalten und eine zeitnahe Anhörung der Gemeinde durchgeführt hätte, ein positiver Bescheid nicht hätte erreicht werden können.

Die Frage, ob ein rechtmäßiges Alternativverhalten einen Schadensersatzanspruch ausschließt gehört zur ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wenn es um die Nichterteilung von Baugenehmigungen geht. Die Entscheidung des OLG München war an den Beschluss des BGH vom 19.03.2009, AZ: III ZR 49/07, angelehnt, in dem ebenfalls ein rechtmäßiges Alternativverhalten als Ausschlusskriterium beurteilt wurde. Dem hingegen hat der Bundesgerichthof etwa mit Urteil vom 12.07.2001, AZ: III ZR 282/00, ausgeurteilt, dass rechtmäßiges Alternativverhalten einen Schadensersatzanspruch nicht ausschließen kann. Allerdings lag jener Entscheidung ein Sachverhalt zugrunde, der sich in einem entscheidenden Punkt von dem hiesigen Fall unterscheidet. Während hier die Gemeinde ihren Planungswillen bereits eindeutig kundgetan hatte, war dies in jener BGH-Entscheidung aus dem Jahre 2001 nicht der Fall. Bei der Frage, ob Schadensersatz wegen verhinderter Baugenehmigung geltend gemacht werden kann, ist somit genau auf die jeweiligen Umstände zu achten und die bislang ergangene obergerichtliche Rechtsprechung zu analysieren. Denn entgegen einem ersten Anschein führt ein rechtmäßiges Alternativverhalten nicht grundsätzlich zum Ausschluss eines solchen Schadensersatzanspruchs, was jüngst auch in einer hier erstrittenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe bestätigt wurde (AZ: 7 K 1577/06).

Dr. Rico Faller
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Karlsruhe