Steuerermäßigung für Pflege- und Betreuungsleistungen

Die Aufwendungen für die Pflege und Betreuung von Personen können seit dem Jahr 2009 in einem wesentlicheren Umfang steuerlich berücksichtigt werden. In Betracht kommt eine Steuerermäßigung (Abzug von der Einkommensteuerschuld) in Höhe von 20 %, höchstens 4.000 Euro jährlich; es sind somit Aufwendungen bis zur Höhe von 20.000 Euro begünstigt (§ 35a Abs. 2 EStG). Die Steuerermäßigung steht dem Pflegebedürftigen oder den Angehörigen zu, wenn diese für Pflege- und Betreuungsleistungen aufkommen.

Die Finanzverwaltung hat zur Frage Stellung genommen, ob bzw. in welcher Höhe Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung im Rahmen der Steuerermäßigung anzurechnen sind. Dabei ist nach Verwaltungsauffassung zu unterscheiden zwischen Pflegesachleistungen (Übernahme der Kosten für eine häusliche Pflege) und Pflegegeld.

Beispiel:

a) Für einen Pflegebedürftigen (Pflegestufe II) wird ein professioneller Pflegedienst in Anspruch genommen (monatliche Aufwendungen: 1.500 €). Die gesetzliche Pflegeversicherung übernimmt als Pflegesachleistung den Betrag von monatlich 1.040 €.

Die Steuerermäßigung ermittelt sich wie folgt:

Aufwendungen 1.500 € x 12 Monate 18.000 €
Versicherungsleistung 1.040 € x 12 Monate ./. 12.480 €
    5.520 €
Steuerermäßigung (20 %)   1.104 €

 

 

b) Die Ehefrau pflegt ihren Ehemann (Pflegestufe I). Dafür beantragt sie anstelle der häuslichen Pflege ein Pflegegeld in Höhe von 225 € monatlich. Für einzelne Pflegeeinsätze beauftragt die Ehefrau einen Pflegedienst (Kosten: 200 € monatlich).

Die Steuerermäßigung beträgt (12 x 200 € =) 2.400 €, davon 20 % = 480 €. Das Pflegegeld ist dabei nicht anzurechnen.

 

Somit sind Leistungen der Pflegeversicherung dann anzurechnen, wenn und soweit sie ausschließlich und zweckgebunden für Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für haushaltsnahe Dienstleistungen (aber ohne Handwerkerleistungen) gewährt werden. Das Pflegegeld, das nicht zweckgebunden ist und gezahlt wird, wenn die Pflege z. B. von Angehörigen übernommen wird, wird auf die Steuerermäßigung aber nicht angerechnet.

Es ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellung und der Nachweis einer Pflegebedürftigkeit seit 2009 nicht mehr erforderlich ist. Für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist es also ausreichend, dass Pflege- bzw. Betreuungsdienstleistungen in Anspruch genommen werden, auch wenn keine gesetzliche Pflegestufe vorliegt (Pflegestufe „0“).

Dr. Michael Ohmer

 

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

Karlsruhe