Verbeamtung trotz multipler Sklerose

Vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart konnte eine Entscheidung erstritten werden, mit der es – soweit ersichtlich bundesweit erstmals – gelungen ist, ein Urteil zu erreichen, in dem ein Verwaltungsgericht ein Bundesland dazu verpflichtet hat, eine Lehrerin trotz multipler Sklerose zu verbeamten (VG Stuttgart, AZ: 9 K 3393/08).

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat in seinem Urteil ausgeführt, dass u.a. die Eignung des Bewerbers Voraussetzung für die Begründung eines Beamtenverhältnisses nach § 9 BeamtStG und § 11 Abs. 1 Satz 1 LBG sei. Dazu, so das Verwaltungsgericht, zähle auch die gesundheitliche Eignung für das angestrebte Amt. Die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung sei ein Akt wertender Erkenntnis. Dieser sei als solcher vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt habe. Dabei setze die gesundheitliche Eignung voraus, dass die Möglichkeit künftiger Erkrankungen und des Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne. Diesbezüglich habe der Dienstherr eine Prognoseentscheidung zu treffen.

Entsprechend unseres Vortrages hat das Verwaltungsgericht dann weiter ausgeführt, dass in dem zu beurteilenden Fall wegen der Erkrankung an multipler Sklerose keine Zweifel an der gesundheitlichen Eignung bestünden. Zwar könne der Eintritt vorzeitiger Dienstunfähigkeit nicht mit absoluter Sicherheit, jedoch mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Daher sei, so das Verwaltungsgericht, die Verpflichtung zur Verbeamtung auszusprechen.

Dr. Rico Faller
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Karlsruhe